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BNetzA stoppt Preisnachlässe bei Biomethaneinspeisung

  • : Oil products
  • 25/07/30

Energielieferanten und Händler von Biomethan und Biogas sollen nun doch keine Nachlässe auf die Ein- und Ausspeisegebühren ihrer Gase in das Fernleitungsnetz bekommen. Eine Auswirkung auf den internationalen Handel wird dies voraussichtlich nicht haben.

Die Bundesnetzagentur hat am 21. Juli ein Verfahren eingeleitet, um die Anwendung von Preisnachlässen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase an Ein- und Ausspeisepunkten von Erdgasspeicheranlagen und an Kopplungspunkten zwischen EU-Mitgliedstaaten zu verhindern. Grund hierfür sind die Fortschritte Deutschlands bei der Einführung von Biogas und Biomethan.

Die Einleitung des Verfahrens wird am 6. August im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und online veröffentlicht. Hintergrund des Verfahrens ist die neue Gasverordnung (GasVO) der EU. Diese sieht ab dem 1. Januar 2026 Preisnachlässe in Höhe von 100 % für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase — insbesondere Biogas und Biomethan — bei der Ein- und Ausspeisung an Speicherpunkten für Fernleitungsnetzbetreiber vor. Ab dem 5. August 2025 wären schon Preisnachlässe von 100 % für erneuerbare und 75 % für kohlenstoffarmes Gas an Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten gültig gewesen Diese Regelungen möchte die BNetzA nun allerdings verhindern. Der im GasVO vorgesehene Nachlass an Einspeisepunkten aus Erzeugungsanlagen wird von der BNetzA nicht angefochten.

Nach der GasVO darf eine Regulierungsbehörde der EU beschließen, die beschlossenen Nachlässe nicht anzuwenden oder niedriger festzulegen, wenn eine Abweichung für den effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes oder einen stabilen Finanzrahmen erforderlich ist. Auch wenn in dem betreffenden Mitgliedsstaat genügend Fortschritte bei der Einführung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Gas oder alternative Fördermechanismen für den Ausbau der Nutzung dieser bestehen und die Umsetzung der Nachlässe sich damit nur geringfügig auswirken würde, müssen diese nicht angewendet werden.

Die BNetzA hatte im März eine Konsultation zu diesem Entwurf eingeleitet, bei der sich die meisten Fernleitungsnetzbetreiber und Händler für die Nichtanwendung von Preisnachlässen für Biogas aussprachen. Der Biogasrat+ und der Fachverband Biogas lehnten den Vorschlag jedoch ab.

Der Branchenverband BDEW sowie der Verband der Fernleitungsnetzbetreiber FNB Gas erklärten, dass selbst ein Preisnachlass von 100 % den grenzüberschreitenden Handel mit erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen nicht fördern würde, da der Preis für Biomethan in der Regel doppelt so hoch sei wie der für Erdgas. Die Anwendung von Preisnachlässen für Ein- und Ausspeiseentgelte würde lediglich 3,25 % der Preisdifferenz zwischen Erdgas und Biomethan kompensieren und damit nichts an der Wettbewerbsfähigkeit von Biomethan ändern. Auch weisen beide Verbände darauf hin, dass die Kosten der Umsetzung dieses Preisnachlasses unverhältnismäßig hoch wären, weil die Regelungen der EU auch eine Prüfung der Nachhaltigkeitszertifikate erfordert. Diese sollte durch die Unionsdatenbank erfolgen, die jedoch noch immer nicht funktionsfähig ist.

Die BNetzA begründet das Verfahren damit, dass sich in Deutschland große Fortschritte bei der Einführung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen zeigen. Dabei weist sie auf die Steigerung der Biogas-Einspeiseanlagen von 108 in 2012 auf 242 in 2023 sowie auf die Verdopplung des Einspeisevolumens von ca. 5,4 TWh in 2013 auf etwa 10,2 TWh in 2023 hin.

Der Biogasrat+ und der Fachverband Biogas teilen diese Ansichten nicht. Der Biogasrat erklärt in einer Stellungnahme, dass dies für Biogas stimmt, aber es nach Angaben der Deutschen Energie-Agentur (dena) seit 2017 keine relevante Erhöhung des Einspeisevolumens von Biomethan gab und auch der Neubau von Biomethananlagen seit 2017 auf einem sehr niedrigen Niveau ist. Im internationalen Vergleich war Deutschland Jahre lang Spitzenreiter sowohl in der Produktion von Biogas als auch Biomethan. Inzwischen müsste Frankreich Deutschland jedoch nach neusten Zubauten in der Biomethanproduktion überholt haben.

Die BNetzA begründet die Ausnahmeregelung der Preisnachlässe für Deutschland auch darin, dass die Nachfrage nach Biogas und Biomethan in Deutschland dennoch in den nächsten Jahren aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) steigen werde. Dabei verwies sie auf eine Studie der dena aus dem Februar 2024. Laut dieser Studie wird das GEG die Nachfrage nach Biomethan ankurbeln, da es vorschreibt, dass neue Heizsysteme ab 2024 mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen müssen — und ab 2045 sogar 100 %. In der Studie wird davon ausgegangen, dass der Bedarf an Biomethan in bestehenden Gebäuden im Rahmen der Regelung bis 2027 auf 0,5 – 1,8 TWh, bis 2029 auf 2,1 - 7,3 TWh, bis 2035 auf 7,9 - 26,2 TWh und bis 2040 auf 13,1 - 43,6 TWh steigen wird.

Tatsächlich wurden im ersten Halbjahr 2025 nach Angaben der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik des Umweltbundesamt jedoch schon 2,5 TWh Biomethan im Wärmebereich genutzt und die Prognose der dena für 2027 damit übertroffen. Der tatsächliche Bedarf könnte also noch höher liegen. Allerdings plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des GEGs; wie diese aussehen soll, und ob diese den erwartbaren Bedarf an Biomethan verändert, ist noch unklar.

Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer haben bis zum 4. August Zeit, um erneut Stellung zu dem Festlegungsentwurf der BNetzA zu nehmen.


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