The US Department of Commerce has opened an investigation into whether solar modules imported from Cambodia, Malaysia, Thailand and Vietnam are circumventing duties. California-based panel assembler Auxin Solar filed a petition in February, alleging imports from these countries use components from China, allowing the Chinese components to avoid duties. The four countries account for over half the US' non-Chinese solar cell imports, according to engineering services group Clean Energy Associates. Because it could mean retroactive tariffs, the probe will slow solar growth before the case is even decided, industry groups say.
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EU-Minister einigen sich auf verzögerten ETS 2-Start
EU-Minister einigen sich auf verzögerten ETS 2-Start
Hamburg, 5 November (Argus) — Die Umweltminister der EU-Mitgliedstaaten planen, den Start des international Emissionshandel für den Verkehr- und den Gebäudesektor um ein Jahr auf 2028 zu verschieben. Dies ist Teil einer Einigung der Ministerien bezüglich des Klimaziels bis 2040 vom 5. November. Ursprünglich hätte der internationale Emissionshandel (ETS 2), welcher die nationale CO2-Abgabe ablösen soll, bereits 2027 starten sollen. Deutschland führt daher als Übergangsregelung für 2026 eine auktionsbasierte CO2-Abgabe ein, da auch im ETS 2 die CO2-Zertifikate versteigert werden sollen. Allerdings sieht die europäische Richtlinie für das ETS 2 die Option vor, ein Jahr später zu starten, sollten die durchschnittlichen Gas- oder Rohölpreise außergewöhnlich hoch sein. Die EU-Kommission hätte bis zum 15. Juli 2026 Zeit, dies zu evaluieren und zu entscheiden. Da die Minister jedoch vorschlagen, die Verschiebung des Starts des ETS 2 im Rahmen des Gesetzes zu verabschieden, welches auch die Klimaziele bis 2040 festlegt, müsste dies durch das EU-Parlament beschlossen werden. Dieser Beschluss wird bis Ende des Jahres erwartet. Die Initiative ging von Polen aus. Sollte die Verzögerung eintreten — sei es durch den Beschluss des EU-Parlaments auf Basis des Vorschlages der EU-Umweltminister oder aufgrund der Energiepreisklausel — würde der nationale Emissionshandel in seiner am 31. Dezember 2026 gültigen Form fortgesetzt werden. Aktuell bedeutet dies, dass Unternehmen dann zwischen 55 € und 65 € pro Zertifikat bei Auktionen bieten müssen, mit der Möglichkeit, zu einem Festpreis von 68 € pro Zertifikat nach Abverkauf der Versteigerungsmenge Zertifikate nachzukaufen. Inverkehrbringer von Heizöl, Diesel und Benzin stellt dies vor die Hürde, nicht genau zu wissen, wie hoch die CO2-Abgabe für sie ausfallen wird, da sie den Zuschlagspreis der Auktionen nicht vorhersagen können. Somit ist es für sie schwieriger, die CO2-Kosten in ihren Preiskalkulationen zu berücksichtigen. Die Minister haben sich darüber hinaus darauf geeinigt, dass die EU-Staaten ihre Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % reduzieren müssen gegenüber dem Niveau von 1990. Bis zu 5 Prozentpunkte der Minderungen der gesamten EU dürfen dabei über die Anrechnung hochqualitativer internationaler Zertifikate erreicht werden. Ab 2036 soll die Anrechnung der Zertifikate möglich sein; bereits ab 2031 soll ein Pilotmarkt für den Handel mit diesen Zertifikaten initiiert werden. Deutschland — vertreten durch Bundesumweltminister Carsten Schneider — hat sich gemeinsam mit den Niederlanden dafür eingesetzt, dass maximal 3 Prozentpunkte durch Zertifikate erreicht werden können. Von Max Steinhau & Dafydd ab Iago Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2025. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
RED III-Beschluss im Kabinett am 29. Oktober erwartet
RED III-Beschluss im Kabinett am 29. Oktober erwartet
Hamburg, 23 October (Argus) — Unternehmen am Markt für THG-Zertifikate gehen davon aus, dass das Bundeskabinett in ihrer wöchentlichen Sitzung am 29. Oktober über den Referentenentwurf zur Umsetzung der RED III diskutieren werden. Händler erhoffen sich in der Folge mehr Klarheit, wie die THG-Quote ab 2026 gestaltet wird. Eine vorläufige Tagesordnung der Kabinettssitzung, die Argus vorliegt, führt die Anpassung der THG-Quote im Rahmen der dritten Fassung der Erneuerbaren Energien Direktive der EU (RED III) für den 29. Oktober auf. Allerdings kann diese Tagesordnung noch geändert werden. Bereits zu Beginn des Monats hieß es in einem ähnlichen Dokument , dass das Thema bei einer der mittwochs stattfindenden Sitzungen im Oktober behandelt werden soll, jedoch noch ohne feste Angabe des Datums. Im Anschluss an die Kabinettsberatung könnte eine angepasste Fassung des Referentenentwurfes veröffentlicht werden, welcher inhaltlich der Version der Gesetzesänderung entspricht, über die der Bundestag voraussichtlich am 18. Dezember entscheiden soll. Marktteilnehmer hoffen darauf, dass diese sogenannte Lesefassung Klarheit über bestimmte inhaltliche Streitpunkte des Gesetzesentwurfes gibt. Zu diesen gehören insbesondere die Ausweitung der THG-Verpflichtung auf Kraftstoffe im Luft- und Wasserverkehr. Der Wegfall der Doppelanrechnung von fortschrittlichen Biokraftstoffen dagegen wird am Markt als bereits beschlossen betrachtet. Verpflichtete Unternehmen sowie Drittparteien erwarten, dass die Veröffentlichung der Lesefassung zu Preisanstiegen bei Erfüllungsoptionen wie HVO sowie den Quotenzertifikaten führen wird. Bereits als bekannt wurde, dass sich die Staatssekretäre der beteiligten Ministerien über das Schicksal der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe geeinigt hätten, schnellten Zertifikatspreise in die Höhe: vom 7. zum 14. Oktober stieg der Preis für "Andere" THG-Zertifikate für das Jahr 2025 von 160 €/tCO2e auf 205 €/tCO2e. Von Max Steinhau Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2025. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
RED III im Kabinett verschoben
RED III im Kabinett verschoben
Hamburg, 7 October (Argus) — Der Referentenentwurf zur Anpassung der THG-Quote wird später im Bundeskabinett besprochen, als angenommen. Für Händler bedeutet dies, dass sie bei der Kalkulation ihrer THG-Kosten für 2026 weiter im Dunkeln tappen müssen. Ursprünglich war für die Kabinettsbesprechung des Referentenentwurfes, mit dem Deutschland die Erneuerbare Energien Direktive (RED III) in nationales Recht umsetzen wird, der 8. Oktober vorgesehen. Aus einem Kabinettszeitplan geht nun hervor, dass dieser Tagesordnungspunkt zwar für eine Sitzung im Oktober vorgesehen ist, jedoch noch keinem Termin zugewiesen wurde. Als Termine kommen dabei der 15., 22. und 29. Oktober in Frage — für den 8. Oktober wäre die Besprechung des Referentenentwurfs somit ausgeschlossen. Viele Unternehmen erwarten Klarheit nach der Kabinettsberatung, bei der der Referentenentwurf zur RED III-Umsetzung behandelt werden soll. Anschließend wird eine Lesefassung des Gesetzes erwartet, die üblicherweise der späteren Parlamentsvorlage entspricht. Das Parlament wird voraussichtlich im Dezember über den Referentenentwurf entscheiden. Unklarheiten sehen Marktteilnehmer vor allem bei der Doppelanrechnung von fortschrittlichen Kraftstoffen. Bisher können Inverkehrbringer fortschrittliche Biokraftstoffe mit dem doppelten ihres Energiewertes auf die THG-Quote anrechnen lassen, sofern sie eine bestimmte Mindestmenge überschreiten. Der Referentenentwurf sieht vor, diese Zweifachanrechnung zu beenden, das Mindestmandat jedoch beizubehalten. Unter Marktteilnehmern kursieren jedoch Gerüchte, dass die Doppelanrechnung nun doch nicht abgeschafft werden soll oder wenn, dann schrittweise. Entsprechend breit ist auch die Differenz zwischen Angeboten und Geboten für THG-Zertifikate für 2026 . Die Lesefassung nach der Kabinettssitzung könnte diese offenen Fragen beantworten und es Händlern erlauben, ihre THG-Kosten für das kommende Jahr konkreter zu planen. Von Max Steinhau Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2025. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
Ende des Vertrauensschutz soll Bio-Betrug vorbeugen
Ende des Vertrauensschutz soll Bio-Betrug vorbeugen
Hamburg, 20 August (Argus) — Das Bundesumweltministerium will die Vertrauensschutzregelung, die Käufer unrechtmäßiger THG-Zertifikate vor Aberkennung schützt, abschaffen. Dies könnte den Betrug durch falsch deklarierte Biokraftstoffe reduzieren. Entsprechend dürfte der Import aus Asien zurückgehen, wodurch die Quotenerfüllung und somit auch fossile Kraftstoffe in Deutschland teurer werden könnten. Seit 2023 sind große Mengen als nachhaltig ausgewiesene Biokraftstoffe unter anderem über China auf den europäischen Markt gekommen, bei denen der Verdacht bestand, dass die Hersteller nicht die Anforderungen für die notwendige Zertifizierung erfüllen. Biokraftstoffproduzenten benötigen eine bestimmte Zertifizierung, um von ihnen hergestellte Biokraftstoffe und Feedstocks als nachhaltig ausweisen zu dürfen. Nur dann können diese von Käufern in Deutschland zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsverpflichtung (THG-Quote) genutzt werden. Tatsächlich soll es sich in manchen Fällen um palmölbasiertes Produkt gehandelt haben, das als ein nachhaltigerer Biokraftstoff ausgegeben wurde. So konnten große Mengen dieser zweifelhaften Biokraftstoffe auf die THG-Quote angerechnet werden, wodurch der Preis für THG-Zertifikate einbrach . Auch europäische Biokraftstoffproduzenten gerieten unter Druck, weil sie nicht mit den niedrigen Preisen der Importware konkurrieren konnten. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 19. August einen Referentenentwurf vorgelegt, der solchen Entwicklungen durch eine Anpassung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) in Zukunft vorbeugen soll. Die zentrale Änderung für den THG-Quotenhandel wäre dann, dass Nachhaltigkeitsnachweise von Biokraftstoffen ihre Geltung verlieren, wenn sich das Zertifikat des Produzenten im Nachhinein als ungültig erweisen sollte. Bisher konnten Käufer diese Biokraftstoffe in den meisten Fällen trotzdem auf die Erfüllung der THG-Quote anrechnen lassen, obwohl der Kraftstoff mangels rechtmäßiger Nachhaltigkeitsnachweise nicht die Anforderungen zur Anrechnung erfüllt. Dies wurde gemeinhin als Vertrauensschutz bezeichnet. Mit der aktuell gültigen Rechtslage hätte das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) dem Käufer zunächst nachweisen müssen, dass dieser von der Fehlerhaftigkeit der Nachhaltigkeitsnachweise gewusst haben könnte. Nur dann wäre eine nachträgliche Aberkennung möglich gewesen. Dies sei in der Praxis kaum möglich. In einem Fall aus dem Frühjahr 2025 beispielsweise wurden alle Nachweise eines Herstellers freigegeben, dessen Existenz angezweifelt wurde. Die Beweislastumkehr, die bisher in § 17 der Biokraft-NachV verankert war, soll nun wegfallen. Noch ist unklar, welche Auswirkungen diese Änderungen auf den Preis für THG-Zertifikate haben könnte. Der Import asiatischer Biokraftstoffe hat aufgrund von Antidumpingzöllen bereits abgenommen . Die Neuregelung könnte dies weiter einschränken. Unternehmen, die zur Erfüllung der THG-Quote verpflichtet sind, werden künftig voraussichtlich deutlich sorgfältiger prüfen, ob die gekauften Biokraftstoffe und deren Nachweise gültig und vertrauenswürdig sind. Bereits jetzt sind große Unternehmen bereit, Aufpreise für Erfüllungsoptionen zu zahlen, wenn sie sich dafür auf die Integrität der Quelle verlassen können. Eine weitere Anpassung sieht ergänzend vor, dass Nachhaltigkeitsnachweise eines Produzenten generell ihre Gültigkeit verlieren würden, wenn sich die Zertifizierung des Produzenten als fehlerhaft erweist. Bisher tun sie das nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel, wenn Nachweise bewusst gefälscht wurden. Darüber hinaus sollen alle Nachhaltigkeitsnachweise ihre Geltung verlieren, sollten sie drei Jahre nach der Erstellung nicht eingereicht oder weitergegeben worden sein. Dies betrifft auch bestehende Nachweise. Der Referentenentwurf führt außerdem ein, dass bei begründeten Zweifeln an der Art oder Herkunft des Rohstoffes die Zertifizierungsstelle zu Lasten der betroffenen Lieferkettenschnittstelle Proben des Produktes in unabhängigen Labors analysieren muss. Das Ausstellen eines nach § 17 ungültigen Nachweises würde überdies nun eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sollte die Anpassung der Biokraft-NachV wie beschrieben in Kraft treten, müssten Käufer von THG-Zertifikaten selbst Sorge dafür tragen, dass diese auch korrekt und gültig sind. Bestehende Nachweise behalten ihre Gültigkeit, wenn sie bis zu vier Wochen nach Inkrafttreten des Referentenentwurfes ausgestellt wurden. Zertifizierungsstellen, die bereits anerkannt sind, behalten diesen Status bis spätestens zum 31. Dezember 2026. Dann müssen sie sich neu akkreditieren. Eine rückwirkende Aberkennung von ungültigen Zertifikaten sieht der Referentenentwurf nicht vor; stattdessen werden die Regeln für zukünftige Nachweise stark verschärft. Der Verband "Initiative Klimabetrug stoppen" kritisierte zuvor in einer Pressemitteilung, dass sich aufgrund des Vertrauensschutzes niemand um die erforderliche Sorgfalt kümmere und weist darauf hin, dass in vielen anderen Ländern kein Vertrauensschutz existiere und dort Inverkehrbringer selbst für die Überwachung ihrer Lieferkette zuständig seien. Verbände haben nun bis zum 29. August Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Von Max Steinhau Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2025. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.

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