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Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
Hamburg, 13 May (Argus) — Das Bundeskabinett hat am 13. Mai das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen und damit in das parlamentarische Verfahren überführt. In der Kabinettsfassung wurden gegenüber dem Referentenentwurf nur punktuelle Anpassungen vorgenommen, im nächsten Schritt wird das Gesetz an den Bundestag und die entsprechenden Ausschüsse weitergeleitet. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll das bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen und die Vorgabe des GEG, wonach neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, streichen. Stattdessen erhalten Eigentümer wieder eine Wahlfreiheit zwischen Technologien wie Gas- und Ölheizungen, Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasseanlagen oder Hybridlösungen. Kern der Neuregelung bleibt die sogenannte "Bio Treppe" : Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 schrittweise steigende Anteile erneuerbarer oder CO2-armer Energieträger einsetzen. Vorgesehen sind Mindestanteile von 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Dieser Mechanismus blieb in der Kabinettsfassung unverändert. Anpassungen gab es vor allem im Bereich der Biomasse. Vorgaben zur Nutzung von Holz entlang einer Nutzungshierarchie wurden gestrichen, nachdem Branchenverbände dagegen protestiert hatten. Neu aufgenommen wurde hingegen eine Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreide in Biogasanlagen: Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb gehen, darf der Anteil dieser Substrate künftig höchstens 40 % der Biomasse betragen, sofern das Biogas zur Erfüllung der Mindestanteile genutzt wird. Die Bioenergiebranche bewertet den Entwurf insgesamt positiv, sieht jedoch weiterhin Kritikpunkte. So verweist das Hauptstadtbüro Bioenergie auf eine potenzielle Regelungslücke: Das GModG gilt nur für Heizungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes installiert werden. Anlagen, die seit Beginn des GEG eingebaut wurden, würden demnach nicht mehr unter entsprechende Verpflichtungen fallen. Betroffen sein könnten laut Branche rund 900.000 Öl- und Gasheizungen. Zudem fordern Verbände eine jährliche Anpassung der Ziele anstatt von wenigen großen Sprüngen bei der Bio-Treppe. Dies soll die Investitionssicherheit gewähren und Preissprünge vorbeugen. Auch werden Anpassungen beim Import von Biomethan gefordert. Derzeit enthält der Entwurf keine Einschränkungen, obwohl Produzenten in anderen EU-Staaten teils von Fördermechanismen profitieren und dadurch Wettbewerbsvorteile haben. Daher wird vorgeschlagen, dass Biomethan, das im Produktionsland bereits eine signifikante Produktionsförderung erhalten hat oder im Herkunftsland bereits auf Erneuerbare-Energien-Ausbauziele angerechnet wurde, nicht auf die Bio-Treppe anrechenbar sein sollte. Mit dem Kabinettsbeschluss ist die politische Richtung vorgegeben, die inhaltliche Ausgestaltung aber noch offen. Der Entwurf geht nun in den Bundestag und wird dort zunächst in erster Lesung beraten, bevor er in die Ausschüsse überwiesen wird. In der Regel findet die entscheidende Ausdifferenzierung in den Fachausschüssen und Anhörungen statt, wo die Kritikpunkte der Branche erneut verhandelt werden könnten. Nach Abschluss der Beratungen folgen zweite und dritte Lesung im Bundestag sowie die Befassung des Bundesrats. Da das Gesetz insbesondere von Ländern und Kommunen getragen und durchgesetzt werden muss, kann es im Bundesrat noch zu Verzögerungen in der Länderkammer kommen. In dem Fall, dass es hier Unstimmigkeiten zwischen den Bundesländern gibt, wäre ein Vermittlungsverfahren wahrscheinlich, dass das Gesetz dann noch verzögern könnte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) strebte zuletzt ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 an. Von Svea Winter Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2026. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
E-Fuel- und Wasserstoffquotenhandel nimmt langsam zu
E-Fuel- und Wasserstoffquotenhandel nimmt langsam zu
Hamburg, 28 April (Argus) — In Deutschland zeigen sich im Rahmen der nationalen Umsetzung der RED III erste Anzeichen für den Handel mit Treibhausgaseinsparungen auf Basis von synthetischen Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs), wie e-Fuels und grünem Wasserstoff. Die Aktivität bleibt bislang jedoch gering. Marktteilnehmer führten dies auf die spät finalisierte THG-Gesetzgebung sowie auf das weiterhin geringe Angebot an physischen RFNBOs zurück. Im EU-Ausland zeigt sich ein ähnliches Bild. Mehrere in den vergangenen Wochen gemeldete Transaktionen wurden laut Marktteilnehmern mit Rücktritts- oder Anpassungsklauseln versehen. Diese sahen vor, dass Verträge aufgehoben oder nachverhandelt werden können, sollte die endgültige Gesetzgebung wesentlich von den bis Vertragsschluss vorliegenden Entwürfen abweichen. Diese regulatorischen Unsicherheiten, welche vor der Finalisierung der THG-Gesetzgebung existierten, verhinderten laut Marktteilnehmern bislang einen nachhaltigen Anstieg der Liquidität. Die regulatorischen Rahmenbedingungen haben sich nun allerdings konkretisiert: Der Bundestag beschloss am 23. April eine Anhebung der Quote für erneuerbaren Wasserstoff im Straßenverkehr auf 1,5 % bis 2030. Zudem sollen RFNBOs bis Ende 2036 von einem dreifachen Anrechnungsfaktor auf die Treibhausgasminderungsquote profitieren. Der Gesetzentwurf liegt nun dem Bundesrat vor, dessen nächste Sitzung für den 8. Mai angesetzt ist. Der Entwurf sieht erstmals auch eine konkrete Strafzahlung von 120 €/GJ bei Nichterfüllung der RFNBO-Unterquote vor. Dies entspräche rund 14,40 €/kg Wasserstoff und liegt somit deutlich über gängigen Kostenschätzungen für erneuerbaren Wasserstoff in Deutschland. Marktteilnehmer werten diesen Sanktionsmechanismus als mittelfristigen Treiber für RFNBO-Liquidität in Deutschland, da das Inverkehrbringen von RFNBOs in Deutschland Treibhausgasminderungszertifikate generiert, die zur Erfüllung der allgemeinen THG-Quote eingesetzt werden können. Zusätzlich sind sie nötig zur Erfüllung der spezifischen RFNBO-Unterquote. In den Niederlanden wurden bislang noch keine Einsparungen aus RFNBO-Einsatz gehandelt. Die niederländische Umsetzung von RED III wurde jedoch jüngst verabschiedet und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Der Marktfokus richtet sich unter anderem auf das Projekt Holland Hydrogen I von Shell in Rotterdam, das ab 2027 signifikante Mengen an erneuerbarem Wasserstoff liefern könnte. Im Vereinigten Königreich bleibt die Liquidität des Marktes für Development Renewable Transport Fuel Certificates (DRTFCs) ebenfalls schwach. Die Handelsaktivität konzentriert sich weiterhin auf die Zeiträume kurz vor Ende der Erfüllungsfristen, weshalb sich bislang kein kontinuierlich liquider Spotmarkt etabliert hat. Unabhängig von den unterschiedlichen nationalen Umsetzungen bestehen unter RED III grundsätzlich zwei Wege zur Generierung von RFNBO-Zertifikaten: Der erste Weg umfasst die direkte Bereitstellung von erneuerbarem Wasserstoff oder dessen Derivaten wie E-Methanol oder E-Methan für den Verkehrssektor. Der zweite Weg ist die sogenannte Raffinerieroute, bei der erneuerbarer Wasserstoff als Einsatzstoff bei der Herstellung von Kraftstoffen verwendet wird. Marktteilnehmer erwarten überwiegend, dass die Raffinerieroute den Großteil der Quotenerfüllung abdecken wird, da sie im Vergleich zur direkten Endnutzung von RFNBOs kostengünstiger ist. Einige Länder, darunter die Niederlande und Italien, haben jedoch Regelungen eingeführt, die einen Mindestanteil der direkten RFNBO-Nutzung im Verkehr vorschreiben. Europaweit haben bislang nur Deutschland, Belgien und Spanien Pläne für RFNBO-Unterquoten über das Jahr 2030 hinaus vorgeschlagen — finalisiert wurde jedoch noch keiner. Das Fehlen verbindlicher langfristiger Signale belastet weiterhin Investitionsentscheidungen in Projekte für erneuerbaren Wasserstoff und E-Kraftstoffe, deren Planung und Umsetzung in der Regel mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Von Madeleine Jenkins, Marcel Pott Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2026. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
Bundestag stimmt THG-Gesetzesentwurf zu
Bundestag stimmt THG-Gesetzesentwurf zu
Hamburg, 23 April (Argus) — Der Bundestag hat am 23. April das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Damit neigt sich ein langwieriges politisches Ringen um die Energiewende im Verkehrssektor dem Ende zu — und fällt ambitionierter aus als viele erwartet haben. Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf hat im November letzten Jahres die Preise für Treibhausgasminderungseinsparungen stark steigen lassen. Auch die Verabschiedung des Gesetzes führt zu einem weiteren Anstieg der Preise für THG-Zertifikate. Dies wirkt sich preistreibend für Diesel und Benzin aus, fördert aber Alternativen wie HVO, Biomethan und Strom im Verkehr. Mit dem nun verabschiedeten Beschluss wird die THG-Quote im Straßenverkehr bis 2040 schrittweise auf 65 % angehoben; im ursprünglichen Regierungsentwurf war ein Zielwert von 59 % vorgesehen. Dieser basiert auf umfangreichen Änderungen des Umweltausschusses , der am 22. April eine Beschlussempfehlung vorgelegt hatte. Neben der höheren Gesamtquote sieht diese unter anderem vor, die Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen anzuheben: Sie soll schrittweise von derzeit 4,4 % bis 2032 auf 5,8 % steigen. Dies soll nach parlamentarischer Begründung zur Marktstabilisierung beitragen und Planungssicherheit für Landwirtschaft und heimische Produktion schaffen. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, während AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dagegen votierten. Für den Markt für THG-Zertifikate markiert die Verabschiedung das Ende einer Phase erhöhter Unsicherheit. Marktteilnehmer rechneten mit der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes bereits im März, diese wurden jedoch mehrfach verschoben. In der Folge hatten Marktteilnehmer damit begonnen, alternative regulatorische Szenarien einzupreisen, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob zentrale Regelungen wie die Abschaffung der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe wie vorgesehen rückwirkend greifen würden. Die Unterquote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), wie zum Beispiel E-Fuels und Wasserstoff, wird ebenfalls ambitionierter ausgestaltet und soll bis 2040 auf 10 % steigen, um zusätzliche Investitionsanreize zu setzen. Abgelehnt wurden Entschließungsanträge der Oppositionsfraktionen von Grünen und Linken. Zugleich nahm der Bundestag eine Entschließung der Koalitionsfraktionen an, in der die Bundesregierung unter anderem zu weiteren Maßnahmen zur Betrugsprävention, zur Unterstützung von Anti-Dumping-Verfahren auf EU-Ebene sowie zur Flexibilisierung der Schutzsortenregelung für E5 aufgefordert wird. Darüber hinaus enthält dieser eine Aufforderung, einen nationalen Aktionsplan für Biomethan vorzulegen. Mit dem Bundestagsbeschluss kann das Gesetz nun dem Bundesrat zugeleitet werden. Eine Befassung in der Sitzung am 8. Mai halten Marktteilnehmer für wahrscheinlich. Für den THG-Markt bedeutet der heutige Beschluss vor allem, dass die regulatorische Richtung nun feststeht und zentrale Unsicherheiten, insbesondere zur Rückwirkung der Neuregelungen, weitgehend ausgeräumt sind. Von Marcel Rothenstein Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2026. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
HVO: Temporäre Energiesteuersenkung geplant
HVO: Temporäre Energiesteuersenkung geplant
Hamburg, 22 April (Argus) — Der aktuelle Gesetzesentwurf zur vorübergehenden Energiesteuersenkung umfasst neben fossilen Kraftstoffen auch HVO. Inverkehrbringer von HVO planen somit die Absenkung der Energiesteuer nach Inkrafttreten des Gesetzes an Endkunden weiterzugeben. Im Markt besteht jedoch weiterhin Unsicherheit über die praktische Umsetzung, da Inverkehrbringer auf eine formelle Bestätigung der zuständigen Hauptzollämter warten. Im HVO-Markt herrschte zuletzt Uneinigkeit darüber, ob die von der Bundesregierung geplante Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe um 14,04 €/100l auch für HVO gilt. Mehrere Marktteilnehmer gaben gegenüber Argus an, dass sie zunächst davon ausgehen, dass die Maßnahme ausschließlich auf eine Entlastung der Grundversorgung mit konventionellen Kraftstoffen abziele und somit nicht auf HVO zutreffe. Im Entwurf des entsprechenden Gesetzes ist jedoch unter anderem von Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 die Rede, womit neben konventionellem Dieselkraftstoff auch HVO steuerlich einbezogen wird. Dementsprechend würde die geplante Absenkung der Energiesteuer auch beim Inverkehrbringen von HVO zur Geltung kommen. Inverkehrbringer geben allerdings gegenüber Argus an, dass sie weiterhin auf die Bestätigung der jeweils regional zuständigen Hauptzollämter warten, bevor die Steuersenkung in der Preisgestaltung berücksichtigt werden kann. Bis dahin bestehe trotz der Formulierung im Gesetzesentwurf noch keine vollständige Rechtssicherheit über die steuerliche Behandlung von HVO. Würde HVO von der Steuersenkung ausgeschlossen werden, hätte dies nach Einschätzung von Marktteilnehmern wieder einen deutlichen Anstieg des Preisaufschlags gegenüber B7-Diesel zur Folge und würde die Nachfrage stark reduzieren. In den vergangenen Wochen kam es im Zuge des Iran-Kriegs zu einem Preisanstieg von konventionellem Diesel, wodurch der Aufschlag von HVO auf ein historisches Tief gesunken ist (siehe Grafik). Von Marcel Pott Preisaufschlag HVO zu B7-Bundesschnitt Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com Copyright © 2026. Argus Media group . Alle Rechte vorbehalten.
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