19.06.25
BMWE legt RED III Entwurf vor
Hamburg, 19 June (Argus) — Das BMWE hat Verbänden am 19. Juni einen ersten
Referentenentwurf zur Umsetzung der RED III vorgelegt. Diese sieht grundlegende
Veränderungen zur Erfüllung der THG-Quote vor. Erste Preisindikationen steigen
schlagartig. Um die auf EU-Ebene gültige dritte Fassung der
Erneuerbare-Energien-Direktive (RED III) in deutsches Recht umzusetzen, hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen Entwurf zur Anpassung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorgelegt. Unter anderem sieht der
Entwurf vor, die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) bis 2040 schrittweise
auf 53 % zu erhöhen (siehe Grafik). Das bisherige Ziel war eine Quotenhöhe von
25,1 % im Jahr 2030. Auch der Pfad bis 2030 wurde leicht angepasst. Damit käme
das Gesetz, wenn es in dieser Form umgesetzt wird, einer vielgeäußerten
Forderung der Biokraftstoffindustrie nach, die sich für eine stärkere
Quotenerhöhung eingesetzt hat. Infolgedessen melden erste Marktteilnehmer
Angebote für Andere Zertifikate für das Verpflichtungsjahr 2026 in Höhe von 175
€/tCO2e. Für dieselben Zertifikate für 2025 werden 125 €/tCO2e geboten.
Zusätzlich enthält der Entwurf einen Mechanismus, der im Falle einer
Übererfüllung die Höhe der Quote im übernächsten Jahr erhöht. Ausschlaggebend
ist dafür, ob die gesamte Quotenerfüllung in einem Jahr bereits ausreichen
würde, um die Quotenhöhe des Übernächsten Jahres zu erfüllen. Darüber hinaus
sieht der Entwurf vor, die Option zur zweifachen Anrechnung von als
fortschrittlich geltenden Biokraftstoffen abzuschaffen und die Mindestquote zu
erhöhen. Diese steigt dann bis 2030 auf 3 %. Zuvor lag das Ziel bei 2,6 %. Viele
Marktteilnehmer haben gemutmaßt, dass die Doppelanrechnungsoption entfallen
würde, um die benötigte Menge an Erfüllungsoptionen zu erhöhen. Auch welche
Kraftstoffe zur Erfüllung der Quote genutzt werden können wird angepasst: So
können keine Kraftstoffe auf Soja- oder Palmölbasis zur Erfüllung genutzt
werden. Letzteres schließt auch Kraftstoffe aus Nebenprodukten der
Palmölproduktion, allen voran Palmölmühlenabwasser (POME) ein. Dieses wurde in
der Vergangenheit insbesondere genutzt, um die fortschrittliche Unterquote zu
erfüllen, da es dank einer Sonderklausel trotz seiner Einstufung als
fortschrittlich nur einfach zur Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden
konnte. Diese Regelung würde direkt ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung
wirksam werden. Die Anrechnungsgrenzen für futtermittel- und abfallbasierte
Kraftstoffe werden ebenfalls angepasst: Während das Limit für
futtermittelbasierte Produkte bis 2030 von 4,4 % der in Verkehr gebrachten
Energiemenge auf 3 % reduziert wird, steigt das Limit für abfallbasierte
Produkte wie Altspeiseöl (UCO) bis 2039 von 1,9 % auf 2,8 %. Zusätzlich wird
eine Mindestquote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Urpsrungs (RFNBO)
eingeführt. 2026 beträgt der energetische Mindestanteil 0,1 % und soll bis 2040
auf 12 % steigen. Zu den RFNBOs gehören unter anderem synthetische Kraftstoffe
wie eFuels (PtL, Power-to-Liquid) und Grüner Wasserstoff. Der Entwurf erweitert
den Geltungsbereich der THG-Quote außerdem auf den Luftverkehr. Bisher galt hier
eine gesonderte Quote für erneuerbare Kraftstoffe. Darüber hinaus unterliegt nun
auch der Seeverkehr der THG-Quote. In der Seefahrt genutzte Kraftstoffe, die im
Straßenverkehr anrechenbar wären, können hierbei jedoch nicht für die Erfüllung
genutzt werden. Damit soll vermieden werden, dass Unternehmen die Erfüllung
ihrer Verpflichtung komplett vom Straßenverkehr auf die Seefahrt umwälzen. Der
Entwurf sieht außerdem vor, dass erneuerbare Kraftstoffe nur noch angerechnet
werden können, wenn Vor-Ort-Kontrollen der Produktionsstätten durch staatliche
Kontrolleure ermöglicht werden. Dies soll das Betrugspotenzial bei der
Anrechnung von Biokraftstoffen mindern. Der Entwurf liegt nun den
Branchenverbänden vor. Ein Mitglied des Umweltausschusses erklärte am 4. Juni im
Rahmen einer Podiumsdiskussion, dass der Entwurf nach Anpassung an eventuelle
Verbandsvorschläge im Oktober dem Parlament zur Debatte vorgelegt werden soll
und idealerweise zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Der Referentenentwurf
sieht vor, dass die Änderungen an der THG-Quote mit Beginn des neuen
Verpflichtungsjahres in Kraft treten. Dies soll Marktverwerfungen verhindern,
für den Fall, dass die Gesetzesänderung innerhalb eines Verpflichtungsjahres in
Kraft treten sollte. Von Svea Winter & Max Steinhau Entwicklung der THG-Quote
bis 2040 Senden Sie Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an
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