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Beweislastumkehr für Preissteigerungen tritt in Kraft

  • Märkte: Oil products
  • 30.03.26

Am 1. April tritt das Kraftstoffmaßnahmenpaket der Bundesregierung in Kraft - eine Reaktion auf die durch den Iran-Krieg gestiegenen Kraftstoffpreise. Neben der Begrenzung der Preiserhöhungen an Tankstellen auf einmal täglich verschärft der Gesetzgeber mit der neuen Beweislastumkehr die Anforderungen an Transparenz und Dokumentation in der Kraftstofflieferkette. Anbieter müssen künftig deutlich umfangreicher belegen, wie sich ihre Kosten und Preise entwickeln.

Mit der Einführung der Beweislastumkehr wird der Kraftstoffbranche eine neue Transparenzpflicht auferlegt. Sobald Preise steigen, müssen die Anbieter in Großhandel und Raffinerieebene in der Lage sein nachzuweisen, dass ihre Kosten diese Entwicklung rechtfertigen – detailliert und vollständig.

Die Beweislastumkehr bedeutet im Kern, dass nicht mehr das Bundeskartellamt beweisen muss, dass Mineralölkonzerne ihre Preise zu Unrecht erhöht haben, sondern die Unternehmen nachweisen müssen, dass ihre Preissteigerungen durch höhere Kosten gerechtfertigt sind. Wer Kraftstoff verteuert, muss auf Nachfrage sämtliche Kosten offenlegen – inklusive ihrer Zuordnung und ihrer Marktüblichkeit.

Übersteigen einzelne Kostenblöcke das übliche Niveau deutlich, greift eine zusätzliche Prüfung: Die Angemessenheit dieser Kosten muss belegt werden. Kosten, die sich unter Wettbewerbsbedingungen nicht einstellen würden, werden nicht berücksichtigt – ein Mechanismus, der aus der Energieaufsicht bekannt ist.

In der Praxis entsteht damit eine umfassende nachgelagerte Kosten- und Preiskontrolle, die die gesamte vorgelagerte Lieferkette umfasst.

Umfassende Dokumentationspflicht

Proaktiv melden müssen sich die Unternehmen nicht. Aber sie müssen fortlaufend sämtliche Kosten ihrer Marktaktivitäten behördensicher dokumentieren. Diese Informationen müssen jederzeit vorgelegt werden können, falls das Bundeskartellamt eine Preisentwicklung überprüft.

Das Amt kann jede Preiserhöhung prüfen – unabhängig von Zeitpunkt oder Höhe.

Betroffen ist jede vorgelagerte Marktstufe

Die Beweislastumkehr gilt nicht für Tankstellen, sondern für Unternehmen in den vorgelagerten Handelsstufen, wie Raffinerien und Großhandel.

Betroffen sind auch Unternehmen mit relativer Marktmacht, nicht nur marktbeherrschende Anbieter.

Wenn der Nachweis scheitert, drohen Sanktionen

Die Regelung in § 29a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bezieht sich nicht nur auf Preise, sondern auch auf das Kostenniveau der Unternehmen. Wer Kosten oder deren Marktüblichkeit nicht hinreichend belegt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Möglich sind Sanktionen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes. Auch Gewinnabschöpfungen sollen möglich sein.

Während das Bundeskartellamt in seinem Quartalsbericht die neue Beweislastumkehr als hilfreiches Instrument zur effizienteren Kontrolle der Kostenstrukturen der Mineralölunternehmen einordnet, bewertet die Branche den Schritt deutlich kritischer. Der Verband en2x verweist darauf, dass der aktuelle Quartalsbericht der Behörde keine Hinweise auf systematische Preistreiberei liefert und sieht damit die Grundlage für die Gesetzesverschärfung als nicht gegeben.


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