05/05/26
THG‑Reform: Höhere Ziele bis 2040
Hamburg, 5 May (Argus) — Mit dem vom Bundestag verabschiedeten Zweiten Gesetz
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote gestaltet der Gesetzgeber
die Energiewende im Verkehr deutlich ambitionierter. Kernpunkt der Änderungen
ist ein stärkerer Anstieg der allgemeinen Treibhausgasminderungsverpflichtung ab
2027. Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verpflichtet Inverkehrbringer
von Otto- und Dieselkraftstoffen, die durch ihre Kraftstoffverkäufe verursachten
Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor gegenüber einem fossilen Referenzwert
um einen festgelegten Prozentsatz zu senken. Die Erfüllung erfolgt dabei über
die Anrechnung alternativer Energieträger wie Biokraftstoffen, erneuerbarem
Strom, Biomethan sowie erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(RFNBOs), wodurch fossile Kraftstoffe faktisch verteuert und erneuerbare
Optionen gezielt gestärkt werden. Ursprünglich sah das erste Gesetz zur
Weiterentwicklung der THG-Quote aus dem Jahr 2021 lediglich einen Minderungspfad
bis 2030 vor, bei dem die Quote auf 25,1 % ansteigen und anschließend auf diesem
Niveau verharren sollte. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wird dieser Zielwert
nochmals angehoben: Bis 2040 steigt die THG-Quote auf 65 %. Bereits kurzfristig
wirkt sich diese Verschärfung aus. Für das Verpflichtungsjahr 2027 erhöht sich
die Quote auf 17,5 %, statt der zuvor geplanten 16 %. Diese Erhöhung ist
besonders relevant, da sie den Abbau hoher Überträge aus den Jahren 2024 bis
2026 beschleunigen soll. Marktteilnehmer hatten diese Anpassung bereits
teilweise antizipiert und reagiert, indem sie Minderungen aus 2025 gekauft
haben, um sie 2027 anrechnen zu lassen. Mit der finalen Verabschiedung des
Gesetzes zogen die Preisniveaus für THG-Minderungen für 2027 spürbar an. Im
europäischen Vergleich positioniert sich Deutschland damit ambitionierter als
die Mindestvorgaben der Erneuerbaren Energien Direktive der EU (RED III), was
langfristig den Kostendruck auf fossile Kraftstoffe erhöht und Investitionen in
erneuerbare Alternativen begünstigt. Für die allgemeine THG-Quote fallen
Strafzahlungen von 600 €/t CO2eq an, die von einem Inverkehrbringer von Diesel
und Benzin trotz Verpflichtung nicht gemindert oder kompensiert wurde.
Unterquoten: Fortschrittliche Kraftstoffe und RFNBOs Neben der allgemeinen
THG-Quote bleiben verbindliche Unterquoten bestehen, die zusätzlich erfüllt
werden müssen. Zentrale Bedeutung kommt weiterhin der Unterquote für
fortschrittliche Biokraftstoffe zu. Diese kann durch Kraftstoffe erfüllt werden,
die aus Rohstoffen nach Anhang 1 der 38. BImSchV, die Annex IXa in der RED III
entspricht, hergestellt werden, etwa aus Stroh, Gülle, Tallöl oder biogenen
Abfallölen. Die Fortschrittliche Unterquote steigt stufenweise an und gilt als
zentrales Instrument zur Förderung abfall- und reststoffbasierter Kraftstoffe.
Im Vergleich zum ersten THG-Weiterentwicklungsgesetz fällt diese Unterquote nun
deutlich ambitionierter aus. Während bis 2030 bislang lediglich 2,6 % des
Gesamtenergieeinsatzes der in den Verkehr in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe
vorgesehen waren, steigt die Unterquote mit dem neuen Gesetz im Jahr 2030 auf
3,5 % und erhöht sich anschließend weiter bis auf 9 % im Jahr 2040. In den
vorangegangenen Jahren erfüllten viele Marktteilnehmer ihre fortschrittliche
Unterquotenverpflichtung mit Palmölmühlenabwässern (POME). Allerdings ist die
Anrechnung von POME ab dem Jahr 2027 aufgrund vorangegangener Betrugsfälle nicht
mehr möglich. Für das Verfehlen von Mindestanteilen erneuerbarer Kraftstoffe
gelten energiebasierte Abgaben von 45 €/GJ bei Biokraftstoffunterquoten.
Zunehmend an Bedeutung gewinnt zudem die Unterquote für erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs, wie etwa E-Fuels sowie grüner Wasserstoff und seine
Derivate. Eine solche separate RFNBO-Unterquote war in der ursprünglichen
Fassung nicht vorgesehen. Seit 2026 besteht sie zunächst auf einem Niveau von
0,1 %. Statt der ursprünglich geplanten 1,2 % soll die RFNBO-Unterquote gemäß
des neuen Gesetzesentwurfs ab dem Jahr 2030 nun 1,5 % betragen und bis 2040 auf
9 % ansteigen. Ziel ist es, frühzeitig Investitionsanreize für die industrielle
Produktion von E-Fuels und erneuerbarem Wasserstoff zu setzen, sowohl für den
Verkehrssektor als auch perspektivisch für den Einsatz in Raffinerien. Für
RFNBOs gilt ein eigenständiges Sanktionsregime: Für fehlende Minderungsmengen
wird eine Strafzahlung von 120 €/GJ fällig. Marktteilnehmer berichten, dass sie
diese Strafzahlung angesichts der derzeit geringen Verfügbarkeit von RFNBOs auf
dem deutschen Markt bereits fest in ihre Quotenerfüllungskalkulationen
einpreisen. Gerade diese vergleichsweise hohe Sanktion soll Marktteilnehmern
zufolge künftig dazu beitragen, den Markthochlauf von
RFNBO-Produktionskapazitäten zu beschleunigen. Obergrenzen: Biokraftstoffe aus
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen Deutlich angepasst wurden zudem die
Obergrenzen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf Basis von Nahrungs-
und Futtermittelpflanzen. Während bislang eine starre Obergrenze von 4,4 % in
Bezug auf die gesamte in Verkehr gebrachte Energiemenge bis 2030 beziehungsweise
2040 galt, sieht das neue Gesetz eine dynamische jährliche Anpassung bis 2033
vor. Konkret steigt die Obergrenze ab 2026 zunächst auf 4,9 %, wird 2028
vorübergehend auf 4,6 % abgesenkt und erhöht sich anschließend schrittweise auf
5,8 % im Jahr 2033. Dieser Wert bleibt dann bis 2040 bestehen. Hintergrund ist
der erwartete Rückgang des fossilen Energiebedarfs im Verkehr infolge
zunehmender Elektrifizierung. Ohne diese Anpassung hätten die absoluten
Absatzmengen konventioneller Biokraftstoffe deutlich unter Druck gestanden, was
insbesondere heimische Produzenten belastet hätte. Für Biokraftstoffe aus
Rohstoffen des Anhangs IXb der RED III, in deutsches Recht umgesetzt als Anlage
4 der 38. BImSchV, wurden keine weiteren Änderungen vorgenommen. Neu eingeführt
wurde zudem eine eigenständige Obergrenze für tierische Fette der Kategorie 3
(Tallow). Diese waren bislang vollständig von der Anrechnung ausgeschlossen.
Künftig dürfen sie bis zu einem Anteil von 0,3 % des energetischen
Referenzwertes auf die THG-Quote angerechnet werden. Damit entsteht zusätzlicher
Spielraum insbesondere für die Produktion von HVO und FAME, ohne einen
unkontrollierten Hochlauf dieser Rohstoffkategorie zuzulassen. Multiplikatoren:
Strom, schwere Nutzfahrzeuge und Wasserstoff Einen weiteren Schwerpunkt bilden
die Anpassungen bei den Multiplikatoren, also den Faktoren, mit denen einzelne
Erfüllungsoptionen auf die THG-Quote angerechnet werden. Im Rahmen der
ursprünglichen THG-Quote von 2021 wurden diese hauptsächlich für
fortgeschrittene Biokraftstoffe etabliert. Diese Multiplikatoren fallen mit dem
Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote jedoch weg. Für elektrischen
Strom im Straßenverkehr wird der Multiplikator 3 zunächst bis einschließlich
2034 bestehen. Ab 2035 wird er auf 2 und ab 2036 auf 1 abgesenkt. Gegenüber dem
ursprünglichen Entwurf erfolgt die Absenkung damit später und in weniger Stufen,
was insbesondere Betreibern von Ladeinfrastruktur zusätzliche Planungssicherheit
verschafft. Abweichend hiervon wird die Elektrifizierung schwerer Nutzfahrzeuge
gezielt privilegiert. Für elektrische Busse und Lkw gilt ab 2027 ein
Multiplikator von 4, der anschließend schrittweise bis 2040 auf den Faktor 1
abgesenkt wird. Damit sollen gezielt Anreize in einem Segment gesetzt werden,
das als besonders schwer elektrifizierbar gilt. Neu ist außerdem die Erweiterung
der anrechenbaren Stromquellen. Ab 2028 kann neben Wind- und Solarstrom auch
Strom aus Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas angerechnet werden, auch bei
Zwischenspeicherung. Dies eröffnet insbesondere bestehenden Biogasanlagen neue
Perspektiven im Zusammenspiel mit Ladeinfrastruktur. Zudem wird biogener
Wasserstoff erstmals explizit als Erfüllungsoption verankert und mit einem
Multiplikator von 2 angerechnet. Er kann nur im Verkehrssektor angerechnet
werden. Die Bundesregierung plant allerdings laut dem mit verabschiedeten
Entschließungsantrag, bei der EU anzufragen, die Nutzung von biogenem
Wasserstoff in der Industrie zu prüfen. Von Marcel Rothenstein THG-Quote % %
2026 12.00 2027 17.50 2028 19.50 2029 22.50 2030 26.50 2031 30.00 2032 33.00
2033 36.00 2034 38.00 2035 41.00 2036 46.00 2037 51.00 2038 56.00 2039 61.00
2040 65.00 Multiplikatoren RFNBO Strom Strom, schwere Nutzfahrzeuge Biogener
Wasserstoff 2026 3.0 3.0 -- 2.0 2027 3.0 3.0 4.0 2.0 2028 3.0 3.0 4.0 2.0 2029
3.0 3.0 4.0 2.0 2030 3.0 3.0 4.0 2.0 2031 3.0 3.0 4.0 2.0 2032 3.0 3.0 4.0 2.0
2033 3.0 3.0 4.0 2.0 2034 3.0 3.0 4.0 2.0 2035 3.0 2.0 3.5 2.0 2036 3.0 1.0 3.0
2.0 2037 2.5 1.0 2.5 2.0 2038 2.0 1.0 2.0 2.0 2039 1.5 1.0 1.5 2.0 2040 1.0 1.0
1.0 2.0 Obergrenzen % Konventionell Annex Ixb 2026 4.9 1.9 2027 4.9 1.9 2028 4.6
1.9 2029 4.7 1.9 2030 4.9 1.9 2031 5.0 2.0 2032 5.5 2.0 2033 5.8 2.3 2034 5.8
2.3 2035 5.8 2.4 2036 5.8 2.4 2037 5.8 2.6 2038 5.8 2.6 2039 5.8 2.8 2040 5.8
2.8 Unterquoten % Annex Ixa RFNBO 2026 2.0 0.1 2027 3.0 0.1 2028 3.0 0.5 2029
3.0 0.5 2030 3.5 1.5 2031 4.0 1.5 2032 4.5 3.0 2033 5.0 3.5 2034 5.5 4.0 2035
6.0 5.0 2036 6.7 6.0 2037 7.0 7.0 2038 7.5 8.0 2039 8.0 9.0 2040 9.0 10.0 Senden
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