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Verbände fordern höhere THG-Quote in 2027

  • Spanish Market: Oil products
  • 18/07/25

Mehrere Verbände und Unternehmen in Deutschland veröffentlichten am 18. Juli zum Ablauf der Konsultation des BMUKN ihre Stellungnahmen zum Referentenentwurf für die Umsetzung der RED III ins deutsche Recht. In diesen fordern die Verbände vor allem die Anhebung der THG-Quote für 2027, Anpassungen an Unterquoten und Obergrenzen, klarere Richtlinien zu Biomethan sowie eine zügige Umsetzung des Referentenentwurfs.

Die Verbände fordern, dass die THG-Quote für das Jahr 2027 auf die ursprünglich für 2028 geplanten 17,5 % angehoben wird. Die im Referentenentwurf vorgesehene Anhebung der THG-Quote für 2027 um nur 0,5 Prozentpunkte auf 15 % ist der Mehrheit der Verbände demnach deutlich zu niedrig. Sie befürchten, dass diese minimale Korrektur nicht ausreichen wird, um den Überhang an THG-Zertifikaten aus den Jahren 2024 sowie auch 2025 und 2026 zu kompensieren und stattdessen zu einer starken Übererfüllung führen wird.

Eine solche Übererfüllung würde die THG-Zertifikatspreise und auch die Nachfrage nach Biokraftstoffen im Jahr 2027 senken und so Biokraftstoffproduzenten stark schädigen. Die Preise für THG-Zertifikate der Kategorie ‚Andere‘ für das Erfüllungsjahr 2027 werden bereits jetzt mit einer Preisspanne von 190-215 €/t CO2e deutlich günstiger gehandelt als Zertifikate für 2026 mit Preisen von etwa 270 €/t CO2e.

Der Wegfall der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe spaltet die Meinungen: Während einige Verbände diese Maßnahme begrüßen, da sie den Betrug mit Biokraftstoffen vorbeugt und eindämmt, sehen andere Verbände diese eher kritisch. Besonders für die Biomethanbranche ist der Wegfall der Doppelanrechnung gravierend und könnte, so der Biogasrat e.V., bis hin zu Unternehmensinsolvenzen führen. Daher spricht sich der Verband für eine Erhaltung der Doppelanrechnung bis 2033 aus. Auch die UNITI ist nicht zufrieden mit dem plötzlichen Wegfall der Doppelanrechnung und fordert eine stufenweise Absenkung wie auch bei der Mehrfachanrechnung beim Strom. Die Bioenergieverbände Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) und Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) hingegen wünschen sich nur eine Klarstellung, dass für fortschrittliche Biokraftstoffe, die bis 2025 in Verkehr gebracht, aber erst ab 2026 auf die THG-Quote angerechnet werden, die Mehrfachanrechnung noch gilt.

Die Erhöhung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe auf 2,5 % in 2028 und 3 % in 2030 wird von den Verbänden generell gelobt. Gleichzeitig erklären die Bioenergieverbände, dass diese mit einem Anstieg auf 3 % schon in 2026 und mit einem Anstieg auf 4,5 % in 2030 noch ambitionierter ausfallen könnte. Auch bei der Anhebung der Obergrenze für abfall- und reststoffbasierte Biokraftstoffe sehen die Verbände noch Nachbesserungspotenzial nach oben.

Im Gegensatz dazu wird der Wegfall der Anrechenbarkeit von sojaölbasierten und palmölbasierten Biokraftstoffen auf die THG-Quote scharf kritisiert. Hauptgrund für die Kritik ist, dass das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen durch Soja derzeit auf EU-Ebene neu bewertet werde.

Der Wegfall von POME (Palmölmühlenabwasser) hingegen wird abgelehnt, da palmölbasierte Kraftstoffe nach der RED III anrechenbar sein müssten und Deutschland das einzige Land sein würde, dass ein solches Verbot vorsieht. Dies könnte demnach zu einer Mengenverschiebung innerhalb Europas führen. Die UNITI schlägt hierzu deshalb eine Deckelung für POME statt ein umfassendes Verbot vor.

Mehrere Stellungnahmen kritisieren auch die Absenkung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln und fordern eine Anhebung auf das unionsrechtlich zulässige Niveau von 5,8 %.

Sorgen um Schiffsquote und Einbeziehung des Luftverkehrs

Die Einbeziehung von Schiffs- und Flugverkehr in die THG-Quote wird von vielen Verbänden positiv aufgenommen. Jedoch sehen einige auch Risiken, die hierdurch entstehen könnten.

Der MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. erklärt beispielsweise, dass die Quotenhöhe für die Schifffahrt – welche in 2026 wie auch die Quote für Land- und Luftverkehr bei 12 % liegt – zu stark von dem Verpflichtungsniveau der FuelEU Maritime Verordnung und den Verpflichtungen in Nachbarländern abweicht. Dies könnte der Konkurrenzfähigkeit von Betankungen in deutschen Häfen schaden. Auch BBE und HBB äußern die Sorge, dass Betankungen zukünftig außerhalb Deutschlands stattfinden werden.

Des Weiteren sei die Quotenerfüllung für die Schiffsquote zu anspruchsvoll, da die Bemessungsgrundlagen für Obergrenzen auf dem Landverkehr basieren. Nach Interpretation des MEW dürfte dadurch ein Unternehmen, das nur Schiffskraftstoffe in Verkehr bringt, keine futtermittel- oder abfallbasierten Kraftstoffe für die Erfüllung der Quote nutzen.

Zudem erklärt der Verband, dass in dem Gesetzesentwurf klarer definiert werden muss, wer zukünftig als Verpflichteter in der Schifffahrt gilt. Denn die Inverkehrbringung von Schiffs- und Flugkraftstoffen würde sich in der Praxis stark unterscheiden.

Auch die Verpflichtung von Inverkehrbringern von Flugkraftstoffen spaltet die Verbände. Einige begrüßen dies, andere sind vehement gegen die Einbeziehung der Luftfahrt in die THG-Quote. Die Bioenergieverbände beispielsweise sorgen sich, dass Marktteilnehmer Tochtergesellschaften gründen werden, die ausschließlich Kerosin vertreiben, um die gesetzlichen Vorgaben gezielt zu umgehen.

Klare Richtlinien für Biomethanimporte und Chancengleichheit für Biogas

Auch zu Biomethan gibt es zahlreiche Vorschläge von den Verbänden. Da mit dem Referentenentwurf der Import von Biomethan für die Anrechnung auf die THG-Quote offiziell erlaubt werden soll, wünscht sich die Branche klare Richtlinien hierzu. Biomethan aus dem europäischen Ausland ist meist günstiger als in Deutschland produziertes. Denn in verschiedenen anderen Ländern wie Dänemark wird Biomethan bereits bei der Einspeisung subventioniert und kann somit günstiger verkauft werden. Daher fordern die Biogas- und Bioenergieverbände, dass Biomethan, welches im Herkunftsland bereits eine Produktionsförderung erhalten hat, nicht auf die THG-Quote anrechenbar sein soll.

Der Fachverband Biogas fügt dem noch hinzu, dass eine Doppelanrechnung auf die nationalen Ziele zur RED III sowohl im Herkunftsland, als auch in Deutschland, unbedingt verhindert werden muss. Beide Forderungen beziehen sich auf aktuelle Grauzonen: Obwohl vom Gesetzgeber nicht gewollt, werden die Verbote noch nicht in einem Gesetz festgehalten.

Außerdem bemängelt die Biogasbranche, dass Inverkehrbringer erneuerbarer Gase, wie beispielsweise Betreiber von Bio-CNG oder LNG Tankstellen zukünftig auch der Quotenverpflichtung unterliegen würden. Dies ist zum einen ein zusätzlicher Aufwand für eine Branche, die bereits den gesetzlichen Nachweisanforderungen an Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung unterliegt. Zum anderen müssten Inverkehrbringer von Biomethan auch ihre Geschäftskonzepte umstellen, da sie dann nicht mehr Dritte ohne eigene Quotenverpflichtung wären und somit zumindest einen Teil der von ihnen generierten THG-Zertifikate nicht mehr zu Geld machen können.

Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die Anrechnung von Ladestrom. Bisher wird die Treibhausgaseinsparung für Strom auf Basis der durchschnittlichen THG-Emissionswerte im deutschen Strommix berechnet. Eine Ausnahme gilt dabei für Strom aus erneuerbaren Energien: Hier wird bei der Berechnung der THG-Einsparung der tatsächliche THG-Emissionswert zugrunde gelegt. Dies gilt allerdings nur für Wind- und Solarenergie und nicht für Biogasstrom. Die Branche kritisiert, dass die Ausnahme mit dem vorliegenden Referentenentwurf nicht auf erneuerbare Energien generell ausgeweitet werden soll. Denn vor allem Biogasanlagen generieren wetterunabhängig Strom für Ladesäulen und könnten so gerade im ländlichen Raum die Akzeptanz und den Ausbau der Elektromobilität fördern.

Wie geht es jetzt weiter?

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird sich nun mit den Stellungnahmen der Verbände befassen und den Referentenentwurf gegebenenfalls anpassen. Derzeit wird der Kabinettsbeschluss erst für Oktober 2025 geplant und die erste Lesung im Deutschen Bundestag soll nicht vor dem 18. Dezember 2025 angesetzt werden.

Dies ist für die Verbände eindeutig zu spät. Um das Inkrafttreten des Gesetzes für den 1. Januar 2026 sicherzustellen und die Planungssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten, hoffen die Verbände auf eine schnellere Umsetzung des Gesetzesentwurfs.


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