25/07/18
Verbände fordern höhere THG-Quote in 2027
Hamburg, 18 July (Argus) — Mehrere Verbände und Unternehmen in Deutschland
veröffentlichten am 18. Juli zum Ablauf der Konsultation des BMUKN ihre
Stellungnahmen zum Referentenentwurf für die Umsetzung der RED III ins deutsche
Recht. In diesen fordern die Verbände vor allem die Anhebung der THG-Quote für
2027, Anpassungen an Unterquoten und Obergrenzen, klarere Richtlinien zu
Biomethan sowie eine zügige Umsetzung des Referentenentwurfs. Die Verbände
fordern, dass die THG-Quote für das Jahr 2027 auf die ursprünglich für 2028
geplanten 17,5 % angehoben wird. Die im Referentenentwurf vorgesehene Anhebung
der THG-Quote für 2027 um nur 0,5 Prozentpunkte auf 15 % ist der Mehrheit der
Verbände demnach deutlich zu niedrig. Sie befürchten, dass diese minimale
Korrektur nicht ausreichen wird, um den Überhang an THG-Zertifikaten aus den
Jahren 2024 sowie auch 2025 und 2026 zu kompensieren und stattdessen zu einer
starken Übererfüllung führen wird. Eine solche Übererfüllung würde die
THG-Zertifikatspreise und auch die Nachfrage nach Biokraftstoffen im Jahr 2027
senken und so Biokraftstoffproduzenten stark schädigen. Die Preise für
THG-Zertifikate der Kategorie ‚Andere‘ für das Erfüllungsjahr 2027 werden
bereits jetzt mit einer Preisspanne von 190-215 €/t CO2e deutlich günstiger
gehandelt als Zertifikate für 2026 mit Preisen von etwa 270 €/t CO2e. Der
Wegfall der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe spaltet die
Meinungen: Während einige Verbände diese Maßnahme begrüßen, da sie den Betrug
mit Biokraftstoffen vorbeugt und eindämmt, sehen andere Verbände diese eher
kritisch. Besonders für die Biomethanbranche ist der Wegfall der
Doppelanrechnung gravierend und könnte, so der Biogasrat e.V., bis hin zu
Unternehmensinsolvenzen führen. Daher spricht sich der Verband für eine
Erhaltung der Doppelanrechnung bis 2033 aus. Auch die UNITI ist nicht zufrieden
mit dem plötzlichen Wegfall der Doppelanrechnung und fordert eine stufenweise
Absenkung wie auch bei der Mehrfachanrechnung beim Strom. Die Bioenergieverbände
Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) und Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) hingegen
wünschen sich nur eine Klarstellung, dass für fortschrittliche Biokraftstoffe,
die bis 2025 in Verkehr gebracht, aber erst ab 2026 auf die THG-Quote
angerechnet werden, die Mehrfachanrechnung noch gilt. Die Erhöhung der
Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe auf 2,5 % in 2028 und 3 % in 2030
wird von den Verbänden generell gelobt. Gleichzeitig erklären die
Bioenergieverbände, dass diese mit einem Anstieg auf 3 % schon in 2026 und mit
einem Anstieg auf 4,5 % in 2030 noch ambitionierter ausfallen könnte. Auch bei
der Anhebung der Obergrenze für abfall- und reststoffbasierte Biokraftstoffe
sehen die Verbände noch Nachbesserungspotenzial nach oben. Im Gegensatz dazu
wird der Wegfall der Anrechenbarkeit von sojaölbasierten und palmölbasierten
Biokraftstoffen auf die THG-Quote scharf kritisiert. Hauptgrund für die Kritik
ist, dass das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen durch Soja derzeit auf
EU-Ebene neu bewertet werde. Der Wegfall von POME (Palmölmühlenabwasser)
hingegen wird abgelehnt, da palmölbasierte Kraftstoffe nach der RED III
anrechenbar sein müssten und Deutschland das einzige Land sein würde, dass ein
solches Verbot vorsieht. Dies könnte demnach zu einer Mengenverschiebung
innerhalb Europas führen. Die UNITI schlägt hierzu deshalb eine Deckelung für
POME statt ein umfassendes Verbot vor. Mehrere Stellungnahmen kritisieren auch
die Absenkung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln
und fordern eine Anhebung auf das unionsrechtlich zulässige Niveau von 5,8 %.
Sorgen um Schiffsquote und Einbeziehung des Luftverkehrs Die Einbeziehung von
Schiffs- und Flugverkehr in die THG-Quote wird von vielen Verbänden positiv
aufgenommen. Jedoch sehen einige auch Risiken, die hierdurch entstehen könnten.
Der MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. erklärt
beispielsweise, dass die Quotenhöhe für die Schifffahrt – welche in 2026 wie
auch die Quote für Land- und Luftverkehr bei 12 % liegt – zu stark von dem
Verpflichtungsniveau der FuelEU Maritime Verordnung und den Verpflichtungen in
Nachbarländern abweicht. Dies könnte der Konkurrenzfähigkeit von Betankungen in
deutschen Häfen schaden. Auch BBE und HBB äußern die Sorge, dass Betankungen
zukünftig außerhalb Deutschlands stattfinden werden. Des Weiteren sei die
Quotenerfüllung für die Schiffsquote zu anspruchsvoll, da die
Bemessungsgrundlagen für Obergrenzen auf dem Landverkehr basieren. Nach
Interpretation des MEW dürfte dadurch ein Unternehmen, das nur
Schiffskraftstoffe in Verkehr bringt, keine futtermittel- oder abfallbasierten
Kraftstoffe für die Erfüllung der Quote nutzen. Zudem erklärt der Verband, dass
in dem Gesetzesentwurf klarer definiert werden muss, wer zukünftig als
Verpflichteter in der Schifffahrt gilt. Denn die Inverkehrbringung von Schiffs-
und Flugkraftstoffen würde sich in der Praxis stark unterscheiden. Auch die
Verpflichtung von Inverkehrbringern von Flugkraftstoffen spaltet die Verbände.
Einige begrüßen dies, andere sind vehement gegen die Einbeziehung der Luftfahrt
in die THG-Quote. Die Bioenergieverbände beispielsweise sorgen sich, dass
Marktteilnehmer Tochtergesellschaften gründen werden, die ausschließlich Kerosin
vertreiben, um die gesetzlichen Vorgaben gezielt zu umgehen. Klare Richtlinien
für Biomethanimporte und Chancengleichheit für Biogas Auch zu Biomethan gibt es
zahlreiche Vorschläge von den Verbänden. Da mit dem Referentenentwurf der Import
von Biomethan für die Anrechnung auf die THG-Quote offiziell erlaubt werden
soll, wünscht sich die Branche klare Richtlinien hierzu. Biomethan aus dem
europäischen Ausland ist meist günstiger als in Deutschland produziertes. Denn
in verschiedenen anderen Ländern wie Dänemark wird Biomethan bereits bei der
Einspeisung subventioniert und kann somit günstiger verkauft werden. Daher
fordern die Biogas- und Bioenergieverbände, dass Biomethan, welches im
Herkunftsland bereits eine Produktionsförderung erhalten hat, nicht auf die
THG-Quote anrechenbar sein soll. Der Fachverband Biogas fügt dem noch hinzu,
dass eine Doppelanrechnung auf die nationalen Ziele zur RED III sowohl im
Herkunftsland, als auch in Deutschland, unbedingt verhindert werden muss. Beide
Forderungen beziehen sich auf aktuelle Grauzonen: Obwohl vom Gesetzgeber nicht
gewollt, werden die Verbote noch nicht in einem Gesetz festgehalten. Außerdem
bemängelt die Biogasbranche, dass Inverkehrbringer erneuerbarer Gase, wie
beispielsweise Betreiber von Bio-CNG oder LNG Tankstellen zukünftig auch der
Quotenverpflichtung unterliegen würden. Dies ist zum einen ein zusätzlicher
Aufwand für eine Branche, die bereits den gesetzlichen Nachweisanforderungen an
Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung unterliegt. Zum anderen müssten
Inverkehrbringer von Biomethan auch ihre Geschäftskonzepte umstellen, da sie
dann nicht mehr Dritte ohne eigene Quotenverpflichtung wären und somit zumindest
einen Teil der von ihnen generierten THG-Zertifikate nicht mehr zu Geld machen
können. Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die Anrechnung von Ladestrom.
Bisher wird die Treibhausgaseinsparung für Strom auf Basis der
durchschnittlichen THG-Emissionswerte im deutschen Strommix berechnet. Eine
Ausnahme gilt dabei für Strom aus erneuerbaren Energien: Hier wird bei der
Berechnung der THG-Einsparung der tatsächliche THG-Emissionswert zugrunde
gelegt. Dies gilt allerdings nur für Wind- und Solarenergie und nicht für
Biogasstrom. Die Branche kritisiert, dass die Ausnahme mit dem vorliegenden
Referentenentwurf nicht auf erneuerbare Energien generell ausgeweitet werden
soll. Denn vor allem Biogasanlagen generieren wetterunabhängig Strom für
Ladesäulen und könnten so gerade im ländlichen Raum die Akzeptanz und den Ausbau
der Elektromobilität fördern. Wie geht es jetzt weiter? Das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird sich nun mit
den Stellungnahmen der Verbände befassen und den Referentenentwurf
gegebenenfalls anpassen. Derzeit wird der Kabinettsbeschluss erst für Oktober
2025 geplant und die erste Lesung im Deutschen Bundestag soll nicht vor dem 18.
Dezember 2025 angesetzt werden. Dies ist für die Verbände eindeutig zu spät. Um
das Inkrafttreten des Gesetzes für den 1. Januar 2026 sicherzustellen und die
Planungssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten, hoffen die Verbände auf
eine schnellere Umsetzung des Gesetzesentwurfs. Von Svea Winter Senden Sie
Kommentare und fordern Sie weitere Informationen an feedback@argusmedia.com
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