Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können die Agrardieselrückvergütung für HVO in Anspruch nehmen, so wie für andere Dieselkraftstoffe auch — entscheidend ist dabei jedoch nicht die Norm, sondern die steuerliche Deklaration bei Inverkehrbringung.
Grundsätzlich kann HVO unter die Agrardieselrückvergütung fallen, wenn es als Dieselkraftstoffäquivalent eingeordnet und entsprechend mit dem regulären Energiesteuersatz für Diesel von 47,04 €/100 l versteuert wird, so der Zoll. Die Norm für die Rückvergütung ist dabei nicht maßgeblich — während fossiler Diesel nach DIN EN 590 spezifiziert ist, gilt für paraffinische Kraftstoffe wie HVO100 die Norm DIN EN 15940. Einzelne Marktteilnehmer haben gegenüber Argus Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Einordnung und der daraus resultierenden Förderfähigkeit von HVO100 geäußert.
In der Praxis bedeutet dies, dass insbesondere HVO100 förderfähig sein kann. Biogene Produkte, welche allerdings nicht als Dieselkraftstoff klassifiziert sind, sind hingegen von der Rückvergütung ausgeschlossen. Dies betrifft auch HVO, wenn es als Heizöläquivalent genutzt wird.
Die Agrardieselrückvergütung selbst ermöglicht land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sich einen Teil der Energiesteuer auf eingesetzten Dieselkraftstoff erstatten zu lassen. Der Entlastungssatz liegt derzeit bei rund 21,48 €/100l. Voraussetzung ist der nachweisliche Einsatz des Kraftstoffs in begünstigten Maschinen und Fahrzeugen sowie eine entsprechende Antragstellung.

