Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) prüft aktuell nach eigener Aussage verschiedene Möglichkeiten zur Schließung der sogenannten maritimen Regelungslücke. Der Markt hat bereits reagiert, indem er maritime THG-Minderungen nun mit einem höheren Abschlag einpreist, der das gestiegene Risiko einer etwaigen Aberkennung spiegelt.
Ein Sprecher des BMUKN bestätigte gegenüber Argus, dass entsprechende Optionen geprüft werden. Ein konkreter Entwurf liege derzeit jedoch nicht vor, ebenso wenig gebe es einen Zeitplan für eine mögliche Änderung. Das Ministerium verwies zudem darauf, dass die Bundesregierung bereits ermächtigt ist, erneuerbare Energieträger von der Anrechnung auszuschließen, die außerhalb des landgebundenen Verkehrs eingesetzt werden. Die entsprechende Ermächtigung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) geschaffen. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass "negative Effekte für den THG-Quotenmarkt" verhindert werden sollen, "die durch den Einsatz von erneuerbaren Energieerzeugnissen außerhalb des landgebundenen Verkehrs entstehen (bspw. im Schiffsverkehr)".
Die derzeit bestehende Regelungslücke ermöglicht es, THG-Minderungen für Kraftstoffe zu generieren, die letztlich im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden. Die Mengen werden gemäß § 52 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zunächst freiwillig als Straßenkraftstoff versteuert und sind dadurch auf die THG-Quote gemäß Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) anrechenbar. Die entrichtete Energiesteuer kann nach der maritimen Verwendung anschließend zurückerstattet werden, während die generierten THG-Minderungen bestehen bleiben. Nach Angaben von Marktteilnehmern lässt sich die Regelungslücke bei verschiedenen Biokraftstoffen nutzen. Besonders relevant seien derzeit jedoch fortschrittlicher B100-Biodiesel und Bio-LNG. Marktteilnehmern zufolge nutzen sowohl etablierte Unternehmen aus dem Kraftstoffsektor als auch spezialisierte Anbieter, deren Geschäftsmodell auf der Vermarktung entsprechender Minderungsmengen beruht, die bestehende Regelungslücke.
Die möglicherweise bevorstehenden regulatorischen Änderungen wirken sich nach Angaben von Marktteilnehmern bereits jetzt auf die Bewertung entsprechender Minderungsmengen aus. So würden THG-Minderungen für das aktuelle Erfüllungsjahr, die auf diese Art generiert wurden, inzwischen mit Abschlägen von rund 40 €/t CO2e gegenüber der Kategorie "Andere" 2026 gehandelt. Zuvor hätten die Abschläge bei rund 20 €/t CO2e gelegen. Marktteilnehmer führten die Ausweitung auf jüngste Diskussionen über eine mögliche Schließung der Regelungslücke durch das BMUKN und die damit verbundenen Sorgen über eine mögliche Aberkennung entsprechender Mengen zurück.
Gleichzeitig schätzten mehrere Marktteilnehmer das Risiko als gering ein, dass bereits übertragene oder zur Quotenerfüllung verwendete Minderungsmengen nachträglich aberkannt werden könnten. Die Unsicherheit betreffe vielmehr die künftige Anrechenbarkeit entsprechender Mengen, falls die Regelungslücke geschlossen werde. Einige Käufer hätten darüber hinaus bereits vertragliche Vorkehrungen getroffen und die Übertragung von THG-Minderungen, die über die Regelungslücke generiert wurden, ausdrücklich ausgeschlossen, um potenzielle regulatorische Risiken zu vermeiden.

